Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ihr Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Karenzentschädigung ist noch nicht verjährt.
Dieser Anspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB, wobei der Lauf der Frist am Ende desjenigen Jahres einsetzt, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Das bedeutet, dass die Frist bezüglich der im März 2019 zu zahlenden Entschädigung am 31.12.2019 zu laufen begann.
Sie endet somit am 31.12.2022.
Sie können demzufolge die Firma wegen der unverjährten und Ihnen zustehenden Entschädigungszahlung erforderlichenfalls erfolgreich auf dem Rechtsweg in Anspruch nehmen.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt