Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Sofern es sich nicht um einen verschwiegenen Unfallschaden handelt, kommt es primär auf die Kaufverträge an.
Wurden in diesen die Gewährleistungen ausgeschlossen und sie hatten keine Kenntnis von dem Schaden, kann der Käufer nicht das Fahrzeug einfach zurückgeben.
Wenn das Fahrzeug verkauft wurde wie gesehen und ein Haftungsausschluss im Vertrag aufgenommen ist, hätte der Käufer zuvor eine kurze Prüfung bei dem TÜV vor Ort vornehmen können. Dort wären sämtliche Mängel und mögliche Schäden sofort erkannt worden.
Dies ist nach der Rechtsprechung einem Käufer zumutbar.
Wenn der Käufer dies nicht tut und das Risiko des Sofortkaufs eingeht, kann er im Nachgang auch nicht ohne weiteres eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-