Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn der Käufer in Zahlungsverzug gekommen ist, so sollten Sie ihm schriftlich einmal eine Frist von 10 Tagen zur Begleichung der offenen Rate setzen. Diese Aufforderung sollten Sie ihm per Einschreiben übersenden.
Wenn der Käufer darauf nicht zahlt, so können Sie gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und das Auto zurückverlangen. Wenn der Käufer es nicht herausgibt, so können Sie auf Rückabwicklung des Kaufvertrages klagen.
Sie können einen Anwalt damit beauftragen, sich mit dem Käufer in Verbindung zu setzen und Ihre Rechte durchzusetzen. Die Anwaltskosten muss Ihnen der Käufer gemäß §§ 280, 286 BGB erstatten. Gern bin ich Ihnen dabei behilflich, wenn Sie dies wünschen.
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