Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das müssen Sie rechtlich nicht hinnehmen.
Die Firma ist Ihnen zu unverzüglicher Erstattung des Betrages verpflichtet, denn sie ist um den Betrag nach § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert mit der Folge, dass Sie einen entsprechenden Herausgabeanspruch haben.
Ihre Ansprüche müssen Sie gegen Eventim richten, denn nur diese Firma ist Ihr Vertragspartner.
Ihren Erstattungsanspruch können Sie erforderlichenfalls auch erfolgreich auf dem Rechtsweg und gerichtlich durchsetzen.
Gehen Sie nun wie folgt vor: Fordern Sie die Firma vorab mittels E-Mail und sodann schriftlich (Einschreiben!) unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte Rechtslage zu umgehender Rückzahlung auf.
Setzen Sie hierzu eine letzte Frist von maximal 14 Tagen ab Briefdatum.
Kündigen Sie in dem Schreiben an, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen und dass die hierdurch bedingten Kosten die Firma als Verzugsschaden zu tragen haben wird.
Gerät die Gegenseite mit dem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug, sind die Rechtsverfolgungskosten (=Anwaltskosten) als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig.
Sie können sodann auf Kosten der Firma einen Rechtsanwalt mandatieren, der Ihren Anspruch auf Rückzahlung geltend machen und durchsetzen wird.
Der Anwalt wird die Firma zunächst außergerichtlich und schriftsätzlich auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Zahlt diese dann noch immer nicht, wird der Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Zahlungsklage erheben - auch die hiermit verbundenen weiteren Kosten Ihrer Rechtsverfolgung hätte die Firma zu tragen!
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, denn nur mit Abgabe der Bewertung werde ich von Justanswer für die anwaltliche Beratung bezahlt.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt