Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, das ist kein Grund für eine Kündigung.
Die Kündigung steht unter dem Vorbehalt des Übermaßverbots.
Rechtlich bedeutet dies, dass vor einer Kündigung weniger eingriffsintensive arbeitsrechtliche Sanktionen zu ergreifen sind.
Wenn Sie lediglich eine Unterschrift geleistet haben, ohne hierzu berechtigt zu sein, so können Sie für diese Pflichtverletzung nur abgemahnt, nicht aber gekündigt werden!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt