Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine Zurückweisung der von dem AN ausgesprochenen Kündigung rechtlich nicht möglich und zulässig ist.
Die Kündigung stellt rechtlich eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die mit dem Zugang bei dem Kündigungsadressaten - in diesem Fall mit dem Zugang bei Ihnen - ohne weiteres Rechtswirkung entfaltet.
Das bedeutet, dass es nicht der Zustimmung und/oder Bestätigung der Kündigung Ihrerseits bedarf, sondern mit Zugang der Kündigung wird diese wirksam.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt