Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Das Führungszeugnis enthält nur die Inhalte, die im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgesehen sind. Eingestellte Verfahren gehören nicht zu den darin vorgesehenen Inhalten.
Danach gilt, dass sich in Ihrem Führungszeugnis das eingestellte Verfahren nicht wiederfinden wird.
Das Führungszeugnis wird daher einwandfrei sein, wenn Sie keinerlei Verurteilung haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
Vielen Dan kfür Ihre Nachricht.
Ihre jetzige Rückfrage geht über den Umfang der Ursprungsfrage hinaus. Grundsätzlich fallen für deren Beantwortung weitere Kosten an. Aus Kulanz bin ich ausnahmsweise gern bereit, kostenfrei auf Ihre Rückfrage einzugehen, nachdem Sie eine Bewertung abgegeben haben.
Vielen Dank.
Eingestellte Verfahren sind nur im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft gespeichert, ansonsten nirgends. Die Speicherdauer richtet sich nach den entsprechenden Landesgesetzen und beträgt in aller Regel 5-10 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr gespeichert ist. Im Zweifelsfällen können Sie eine entsprechende Einsicht in das Verfahrensregister beantragen.