Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Prinzipiell besteht dieser Anspruch in der Tat, wenn dieser nachweislich für Jugendarbeit genutzt wird.
Das Gesetz sieht auch keine quotalen Aufteilung bei Kündigung vor.
Sie können sich daher auf den Standpunkt stellen, dass der Urlaub zu gewähren ist. Der Gesetzgeber hat hier keine Einschränkungen vorgenommen. Sie müssen eben für die konkret beantragte Maßnahme die Dauer und eine Bestätigung ihrer ehrenamtlichen Institution gegenüber dem Arbeitgeber vorlegen.
Die Begründung, dass zum Beispiel ein Personalengpass besteht, trägt nur, wenn ansonsten nachweisliche negative Folgen für das Unternehmen bestehen würden. Hier gilt analog die Rechtsprechung zur Gewährung von beantragtem „normalen" Urlaub.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-