Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Das Zeigen eines Mittelfingers stellt eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar und kann nach dem Gesetz grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.
In der Praxis kommt es jedoch fast nie zu einer solchen Strafe. Hintergrund ist, dass bei solchen Beleidigungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt, sodass die Staatanwaltschaft von der Anklageerhebung absieht.
Sollte die Staatsanwaltschaft in Ihrem Fall ausnahmsweise eine Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen, so müssen Sie schlimmstenfalls mit einer Geldstrafe im Bereich von 10-30 Tagessätzen rechnen. Sie würden damit weiterhin als nicht vorbestraft gelten, da es sich um eine Bagatellgeldstrafe handelt. Mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit wird das Verfahren gegen Sie jedoch ohne Strafe eingestellt. Im Wiederholungsfalle müssten Sie jedoch mit einer Geldstrafe rechnen, da bei wiederholten Taten von einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ausgegangen werden kann.
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