Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das Vorgehen des Vermieters ist nicht rechtens und von Ihnen daher nicht hinzunehmen.
Es gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge mit den hierzu vereinbarten Konditionen einzuhalten und zu erfüllen sind (pacta sunt servanda).
Ein einseitiges Vertragsabänderungsrecht existiert in der Rechtsordnung nicht!
Der Vermieter hat daher keinerlei rechtliche Handhabe und Befugnis, Ihnen das mietvertraglich eingeräumte Recht zum Be-und Entladen zu entziehen.
Sie sind daher rechtlich in keiner Weise verpflichtet, den "Widerruf" zu akzeptieren und Folge zu leisten.
Sie dürfen daher auch weiterhin von Ihrem Recht Gebrauch machen.
Berufen Sie sich gegenüber dem Vermieter auf die dargestellte und klare Rechtslage. Ihre Rechtsposition ist sicher.
Für das benannte Schloss haben im Übrigen sämtliche Mieter einen Schlüssel zu beanspruchen.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt