Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung sind die Ehegatten sog. Gesamtgläubiger, d.h. sie können jeder für sich die Steuererstattung verlangen.
Leider ist es dem FA möglich, die Aufrechnung bei Vorhandensein von Steuerschulden zu erklären, auch wenn diese Forderung nur gegenüber einem der Gesamtgläubiger besteht (BGH, Urteil vom 19.09.2019, AZ: I ZR 64/18).
Unterstellt also die Forderung besteht und die Steuerschulden wurden damals rechtskräftig festgestellt, bleibt die Forderung 30 Jahre vollstreckbar und aufgrund der Aufrechnung könnte das FA den Erstattungsbetrag auf die Schulden des Mannes verrechnen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind beantwortet. Bitte fragen Sie nach, wenn etwas offen oder unklar geblieben ist. Anderenfalls geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass