Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach Ablauf von drei Jahren nach Erledigung können Schufaeinträge nicht nur gelöscht werden, sondern die Schufa tut dies regelmäßig automatisch. Sollte sie dies nicht tun, können Sie als Betroffener jedenfalls die Löschung verlangen.
Wenn Einträge aufgrund missbräuchlicher Nutzung Ihrer Identität bestehen, so können Sie deren Löschung verlangen. Rechtlicher Hintergrund ist, dass die Schufa im Falle eines Identitätsdiebstahls zu Ihren Lasten kein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 DSGVO an der Verarbeitung Ihrer Daten hat. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, sollten Sie die Schufa schriftlich auf den Identitätsdiebstahl aufmerksam machen und die Löschung des entsprechenden Eintrags innerhalb einer Frist von zwei Wochen fordern. Es kann helfen, wenn Sie eine Strafanzeige wegen des Identitätsdiebstahls erstatten und der Schufa das Aktenzeichen der Polizei mitteilen.
Sollte die Schufa dennoch den Eintrag nicht löschen, so können Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihren Löschungsanspruch für Sie auf dem Klageweg durchsetzt.
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