Ein Verspätungszuschlag ist möglich, auch wenn die Steuerfestsetzung gering ist. Das Finanzamt hat nur noch in gewissen Fällen einen Ermessensspielraum, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird („Kann-Festsetzung“).
In bestimmten Fällen ist die Festsetzung zwingend vorgeschrieben („Muss-Festsetzung), dies
- bei Steuererklärungen, die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei LuF mit abweichendem Wirtschaftsjahr, nicht innerhalb von 19 Monaten) sowie
- bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.
Der Verspätungszuschlag wird auf volle Euro abgerundet und beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 %, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Sie können gegen den Zuschlag schriftlich Einspruch einlegen innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung 2019 und begründen, warum Sie gehindert waren, die Erklärung fristgemäß einzureichen (Corona, Krankheit etc.).