Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Es könnte ein Formfehler beim Durchsuchungsbeschluss vorliegen. Denn der Beschluss muss eine Unterschrift des Richters enthalten. Sollte der Beschluss formfehlerhaft sein, kann das zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In einem etwaigen Stafverfahren gegen Sie könnte dann das Lufgewehr nicht als Beweismittel gegen Sie genutzt werden. Die Rechtsprechung und Rechtslehre zu einem solchen Beweisverbot ist allerdings sehr umstritten. Es ist also schwierig vorauszusehen, wie es sich in dem etwaigen Strafverfahren auswirkte.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.