Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es freut mich, von Ihnen zu hören/lesen, und ich bedanke ***** *****ür Ihre weitere Anfrage, zu der ich gern Stellung nehme wie folgt.
Sie und Ihre Tochter können unbesorgt sein.
Ihre Tochter würde im Falle einer Firmeninsolvenz in keiner Weise haften.
Es würde sich ausschließlich um Verbindlichkeiten und Schulden der GmbH, und im Falle einer Insolvenzverschleppung gegebenenfalls um persönliche Verbindlichkeiten des Ehemannes handeln.
Der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft führt nämlich - entgegen verbreiteter Annahme in der Bevölkerung - nicht zu einer "Vergemeinschaftung" von Vermögenswerten und Schulden.
Vielmehr bleibt gemäß § 1363 Absatz 2 Satz 1 BGB jeder Ehegatte Träger und Inhaber seines eigenen Vermögens, aber auch seiner eigenen Schulden.
Die Mithaftung eines Ehegatten kommt daher immer nur dann in Betracht, wenn beide Ehegatten gemeinschaftlich einen sie zur Zahlung verpflichtenden Vertrag unterschreiben (=Kaufvertrag, Kreditvertrag).
Ihre Tochter hätte somit für die Schulden des Ehemannes rechtlich nicht einzustehen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt