Sehr geehrte Fragestellerin
Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Die Abrechnungsmethoden nach dem Todesfall sind seit Jahren ein Ärgernis. Im Grundsatz ist der zugrundeliegende Heim- und Pflegevertrag massgebend - meist ein Auftrag. Der Auftrag darf jederzeit gekündigt werden, erfolgt die Kündigung jedoch zur Unzeit, so ist nach Art. 404 Abs. 2 OR der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadenverpflichtet (https://bit.ly/3MaLAc6).
Konkret müsste nun die gestellte Rechnung in Übereinstimmung mit dem Auftrag/Vertrag kontrolliert werden und dann versucht werden, die Kosten verhandlungshalber zu reduzieren. Auf jeden Fall die Rechnung nicht sofort bezahlen. Ja nach betreffendem Kanton/Altersheim kann auch den Beizug einer Ombudsstelle in Betracht gezogen werden.
Gerne offeriere ich Ihnen eine telefonische Beratung zur Besprechung der konkreten Rechtslage. Buchen Sie dazu eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Konnte ich Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen? Dann danke ***** ***** zum Voraus für die positive Bewertung meiner Antwort (Anklicken von drei bis fünf Sternen), damit die Vergütung ausgelöst werden kann. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte mit einer weiteren Frage an mich oder buchen Sie eine telefonische Besprechung (Premium Service) mit mir.
Freundliche Grüsse
RA lic. iur. Samuel Bohtz
https://www.justanswer.de/anwalt/expert-samuel-bohtz