Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Zeugenpflicht eine der strengsten Pflichten von in Deutschland lebenden Personen ist.
Dies ist in § 48 StPO geregelt. Dort heißt es:
"Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen."
D. h. sie können sich einer solchen Pflicht so gut wie nicht entziehen.
Nur wenn nachweislich erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen, können Sie ein Erscheinen ablehnen.
Nach ihrer Schilderung hat das Gericht ihre Begründung nicht für hinreichend erachtet, sie von einer Zeugenaussage zu entbinden. Unterschriften benötigen gerichtliche Verfügungen nicht.
Wenn Sie der Zeugenladung nicht Folge leisten, wird das Gericht eine zwangsweise Vorführung über die Polizeibehörden anordnen.
Wenn Sie die Chance hier auf eine Entbindung von der Zeugenpflicht waren wollen, bleibt ihnen nur ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der entsprechende Schriftsätze gegenüber dem Gericht fertigt.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-