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Claudia Schiessl
Claudia Schiessl, Rechtsanwältin und Fachanwältin
Kategorie: Recht & Justiz
Zufriedene Kunden: 24492
Erfahrung:  Zwei Fachanwaltstitel; Korrespondenz in deutsch, englisch,französisch;Anwältin seit 1994;1996 Mitarbeit am Lehrstuhl für Strafrecht Universität Regensburg;1996-2010 Ausbildung von Referendaren
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Claudia Schiessl ist jetzt online.

Guten Tag. Gilt das 3G-Gesetz (also das Arbeitsschutzgesetz)

Diese Antwort wurde bewertet:

Guten Tag. Gilt das 3G-Gesetz (also das Arbeitsschutzgesetz) auch für freiberufliche Künstler, die von verschiedenen Theatern engagiert werden? Und steht dieses Gesetz über den Ländergesetzen?
Fachassistent(in): In welchem Bundesland leben Sie?
Fragesteller(in): Sachsen
Fachassistent(in): Vielen Dank. Gibt es noch weitere Details, die Sie dem Anwalt mitteilen wollen?
Fragesteller(in): Nein.

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

Ich bin RAin Schiessl, mit mehr als 25 Jahren Berufserfahrung. Ich bitte um Geduld, während ich an der Frage arbeite

In welchem Bundesland leben Sie ?

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Sachsen. Allerdings wird meine Band in alle Bundesländer gebucht. Wir spielen in NRW, Thüringen, Hessen usw.

Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz, also ein Gesetz.

Dieses spricht von Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern.

Auch wenn Sie freiberuflich tätig sind, werden Sie von der Regel erfasst.

Denn Sinn und Zweck ist der Infektionschutz

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Das heißt, die 3G-Regel gilt auch für uns? In den Theatern gilt theoretisch ja 2G. Allerdings können wir nicht arbeiten (auftreten) unter 2G, da nicht alle geimpft oder genesen sind.

Bundesrecht bricht immer Landesrecht.

Für Sie als Beschäftigte gilt dann 3 G

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Vielen Dank! Das hilft mir schon einmal sehr weiter. Hätten Sie evtl. noch etwas Schriftliches (den Paragraphen), den Sie mir dazu schicken könnten? Wir würden gern die Veranstalter beruhigen und ihnen diesen schicken.
§ 28b
Bundesweit
einheitliche Schutzmaßnahmen
zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung
(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Ar- beitsstätten, in denen physische Kontakte von Ar- beitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder ge- testete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ei- nen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei de2G gilt für die Besucher, für das betreten doch Beschäftigte gilt 3G. Das ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz, dass ich Ihnen oben in Auszügen überlassen habe.
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Tausend Dank! :) Perfekt! Kann ich unsere Unterhaltung abspeichern?
Ja, in dem sie auf meine Fragen gehen. Da dürfen Sie den Text dann finden.Wenn ich helfen konnte bitte ich um positive Bewertung vielen Dank
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Die hinterlasse ich gern. Ich danke ***** ***** Herzen und wünsche noch einen schönen Tag.
Sehr gerne! Ihnen alles Gute
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Claudia Schiessl und weitere Experten für Recht & Justiz sind bereit, Ihnen zu helfen.