Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ihre Frau hat keine rechtliche Handhabe, von Ihnen den Auszug aus dem Haus oder dessen Verkauf zu verlangen.
Da Sie (neben Ihrer Mutter) alleiniger Eigentümer des Hauses sind, und da Ihre Frau auch keine Immobilienkreditverbindlichkeiten zurückgeführt hat, steht Ihrer Frau auch kein entsprechender Zahlungsanspruch gegen Sie zu.
Ihre Frau könnte im Fall der Scheidung daher äußerstenfalls einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen.
Das wäre aber nur dann der Fall, wenn das Haus während der Ehe eine Wertsteigerung erfahren hätte.
Beispiel: War die Immobilie bei Eingehung der Ehe 400.000 € wert, und liegt der jetzige Wert bei 450.000 €, so fällt nur dieser Wertzuwachs in den Zugewinnausgleich.
In dem gebildeten Beispiel könnte Ihre Frau als Zugewinn daher gemäß § 1378 Absatz 1 BGB die Hälfte des Zugewinns geltend machen.
Ihrer Frau stünde daher in dem Beispielsfall als Zugewinnausgleich eine Forderung von 25.000 € gegen Sie zu (=die Hälfte der Wertsteigerung über 50.000 €).
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt