Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie sind nicht zur Zahlung der geltend gemachten Inkassokosten verpflichtet.
Voraussetzung hierfür wäre, dass Sie gemäß § 286 BGB in Verzug geraten wären.
Das wäre dann der Fall, wenn Sie nach Erhalt einer Mahnung keine Zahlung geleistet hätten.
Die Inkassokosten wären dann als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig.
Daran fehlt es schon deshalb, weil Sie nach Erhalt der Mahnung Zahlung erbracht haben, also überhaupt nicht in Verzug geraten sind.
Sie müssen die Inkassokosten daher nicht bezahlen.
Weisen Sie die Forderung unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte Rechtslage zurück.
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, denn nur dann erhalte ich von Justanswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt