Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die vertraglich bestimmte Kündigungsfrist von drei Monaten rechtlich nicht zu beanstanden und einzuhalten ist.
Wenn Sie dies vertraglich ausdrücklich so vereinbart haben, ist dies rechtlich bindend.
Es gilt der Rechtsgrundsatz, dass geschlossene Verträge mit dem vereinbarten Inhalt zu erfüllen sind (pacta sunt servanda).
Daran ändert auch der Umstand rechtlich nichs, dass Sie nach einer Woche wieder ausgezogen sind.
Die Nichtnutzung eines angemieteten Objekts befreit nämlich regelmäßig nicht von der Mietzahlungspflicht (auch ein Wohnungsmieter hat die Miete dann weiterzuzahlen, wenn er vorzeitig auszieht).
Leider müssen Sie daher die vertragliche Kündigungsfrist einhalten.
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine erfreulichere Rechtsauskunft übermitteln zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt