Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Mobbing und Diskiminierung berechtigen Sie zu Schadensersatzansprüchen. § 15 AGG ist Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche infolge einer Diskriminierung. Wegen Mobbing können Sie gemäß § 823 BGB Schadensersatz verlangen.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie die betreffende Stelle schriftlich unter Setzung einer Frist von zwei Wochen unter Verweis auf oben genannte Vorschriften und den Verlauf der Dinge auffordern, Ihnen ein Schmerzensgeld zu zahlen. Sollte die Stelle sich weigern, Sie zu kompensieren, so können Sie nach Fristablauf einen Anwalt damit beauftragen, Ihre Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Der Anwalt würde die Stelle dann selbst nochmal anschreiben und zur Zahlung auffordern und danach ggf. vor Gericht verklagen.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein?
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