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RADr.Traub
RADr.Traub, Rechtsanwalt
Kategorie: Recht & Justiz
Zufriedene Kunden: 31663
Erfahrung:  Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwaltslehrgang für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalmarktrecht, Diplom-Kaufmann (Univ.)
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Hallo, ich habe eine Frage zum sächsischen

Diese Antwort wurde bewertet:

Hallo, ich habe eine Frage zum sächsischen Nachbarschaftsrecht. Wir haben einen Bungalow gekauft, der bei der neuen Vermessung leicht auf das Nachbar Grundstück ragt. Die davor gebaute Terrasse besitzt einen Mauersockel zum Nachbarn, wo die Grenze lang läuft. Beides steht unter Bestandsschutz. Darauf hat der Nachbar nun einfach einen Zaun gesetzt, um die Grenze zu zeigen. Darf das so sein? Muss er nicht vor der Mauer den Zaun ziehen? Mit dem Zaun kommen wir auch nicht mehr an die eine Hausecke heran, da auch die Regenrinne mit eingezäunt hat. Zudem hat er auf der zum Nachbar zugewandten Seite unsere badfenster zugenagelt und den Bungalow 2 Meter mit Erd und Gartenabfällen zugeschüttet. Darf er das?
Fachassistent(in): Wird der Verkauf direkt über den Eigentümer getätigt?
Fragesteller(in): Wir haben das Grundstück vom vorherigen Eigentümer erworben.
Fachassistent(in): Vielen Dank. Gibt es noch weitere Details, die Sie dem Anwalt mitteilen wollen?
Fragesteller(in): Wir wussten das es Streit gab, aber die Aufschüttungen und mutwilligen Zerstörungen des Nachbarn waren vorher nicht sichtbar!

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.

Sämtliche Maßnahmen des Nachbarn sind rechtswidrig.

Wenn ein Überbau vorgenommen wurde, und an diesem wurde jahrelang nicht bemängelt, dann ist zum einen ein Beseitigungsanspruch verjährt und verwirkt und darüber hinaus wäre ein Rückbau unverhältnismäßig.

Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass der „Geschädigte“ eine kleine Rente für den Überbau verlangen kann (§ 912 BGB). Diese muss er jedoch konkret einfordern.

Sämtliche anderen beschriebenen Maßnahmen haben weder eine rechtliche Grundlage noch sind diese rechtmäßig. Sie können in diesem Fall sowohl eine Beseitigung des Zauns verlangen als auch eine Öffnung der Badfenster und eine Beseitigung der benannten Erd und Gartenabfälle. Das Verhalten des Nachbarn ist schlichtweg unverschämt.

Setzen Sie ein Schreiben auf und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen zur Vornahme sämtlicher der vorgenannten Handlungen. Kündigen Sie an nach Fristablauf einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Reagiert der Nachbar nicht, können Sie nach Fristablauf einen Rechtsanwalt hinzuziehen der ihre Rechte durchsetzt. Die Kosten hierfür hat der Nachbar aufgrund seines rechtswidrigen Verhaltens zu tragen.

Ihre Rechtsposition ist sehr gut.

Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-

RADr.Traub und weitere Experten für Recht & Justiz sind bereit, Ihnen zu helfen.
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Vielen Dank!
Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Gibt es die Möglichkeit in solchen Fällen auch per eilantrag zu handeln? Die Gebäude Schädigung ist bereits zu sehen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

sehr gerne.

Für einen Eilantrag erachte ich das Rechtsschutzbedürfnis nicht für groß genug.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Können wir den Zaun auch einfach abbauen?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

nein, das wiederum sollten Sie lassen.

Ein rechtssicheres Vorgehen ist nur so möglich, wie ich es beschrieben habe.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Danke ***** ***** angenehmen Tag!

Ebenso.