Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Wenn der Anspruch tituliert ist ist dieser theoretisch bis zu 30 Jahren rückwirkend einforderbare und vollstreckbar.
Denn der Titel ist bereits in der Welt und es geht nur darum, die Forderung bei zu treiben.
D. h. sie können ab dem Zeitpunkt, in welchem das Urteil in Unterhalt festsetzt, die Beträge einfordern.
Die Vollstreckung kann über einen Rechtsanwalt in Deutschland erfolgen. Hier sollten Sie ein Anwalt am Wohnsitz des Kindesvaters aufsuchen, da dort die entsprechenden Maßnahmen in die Wege zu leiten sind (zum Beispiel Beauftragung Gerichtsvollzieher, Kontopfändung etc.).
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-