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RADr.Traub
RADr.Traub, Rechtsanwalt
Kategorie: Recht & Justiz
Zufriedene Kunden: 31663
Erfahrung:  Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwaltslehrgang für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalmarktrecht, Diplom-Kaufmann (Univ.)
88853042
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Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir Auskunft zu

Kundenfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,
können Sie mir Auskunft zu einer Namensänderung geben ?
Meine Tochter und Ihr Verlobter wollen nach der Hochzeit meinen Namen annehmen (ich bin die leibliche Mutter, vom Vater geschieden und habe meinen Mädchennamen nach der Scheidung wieder angenommen, bzw. den Namen meines Exmannes abgelegt, da ich einen Doppelnamen hatte).
Da meine Tochter in meinem Unternehmen arbeitet, wäre es naheliegend, dass die Tochter, welche Nachfolgerin des Unternehmens wird, meinen Namen und somit den Firmennamen trägt.
Lt. Standesamt gibt es keine Möglichkeit den Namen der Mutter nach der Heirat anzunehmen.
Für eine Rückmeldung danke ***** ***** verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Priska Pfaff
Haldenweg 18
88212 Ravensburg
Gepostet: vor 1 Jahr.
Kategorie: Recht & Justiz
Experte:  RADr.Traub hat geantwortet vor 1 Jahr.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Die Änderung des Nachnamens ist in Deutschland nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Maßstab und Anforderung stellt das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) dar.
Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG kann ein Nachname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Namensänderungen ist bei den unteren Verwaltungsbehörden zu beantragen. Um die konkrete Behörde ermitteln zu können, können Sie für die Zuständigkeit beim Standesamt vor Ort nachfragen.
Was ein wichtiger Grund für eine Namensänderung ist, ist einzelfallbezogen zu entscheiden.
Bei der Eheschließung besteht die Möglichkeit, dass ein Ehepartner den anderen Namen des Ehepartners übernimmt oder einen Doppelnamen führt.

Es gibt bei einer Eheschließung kein Wahlrecht bzgl. eines anderen Namens etc.

D. h. es kann nur der bereits geführte Name der Eheleute gewählt werden.

Andere Begründungen sind unerheblich.

Dies deshalb, da das Gesetz keine anderen Namensänderungsoptionen vorsieht.
Das Gesetz ist hier abschließend.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Einschätzung übermitteln zu können.

Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-