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RADr.Traub
RADr.Traub, Rechtsanwalt
Kategorie: Recht & Justiz
Zufriedene Kunden: 31663
Erfahrung:  Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwaltslehrgang für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalmarktrecht, Diplom-Kaufmann (Univ.)
88853042
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RADr.Traub ist jetzt online.

Ich habe eine CMS selbst programmiert, welches ich für

Diese Antwort wurde bewertet:

Ich habe eine CMS selbst programmiert, welches ich für meinen Betrieb (Einzelpersonenfirma) nutze. Kann ich meinen Gewinn vor Steuern um die Arbeitsleistung als Aufwand für die Entwicklung der Software mindern? Wenn ja, funktioniert das als Sofortabschreibung?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal JustAnswer.
Gerne helfe ich Ihnen weiter.
Bitte erlauben Sie mir zur abschließenden Prüfung noch folgende klarstellende Frage:
Führen Sie Ihre Buchhaltung als Einnahmen-Überschussrechner oder als Bilanzierer?
Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies über den Premiumservice hinzubuchen. Wir vereinbaren dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-

Kunde: hat geantwortet vor 1 Jahr.
Ich führe meine Finanzbuchhaltung als Einnahmen-Überschussrechnung.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Nein, das ist nicht möglich.

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögen ist eine Aktivierung bzw. ein steuerlicher Ansatz nicht möglich.

Es gilt ein Aktivierungs-/Ansatzverbot.

Grund ist der, da hierdurch insbesondere Einzelunternehmer erhebliche Kosten "produzieruen" konnten, durch die Entwicklung von Produkten.

Weitere Details können Sie über den nachfolgenden Link nachlesen:

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/immaterielle-wirtschaftsgueter-41-anlagevermoegen_idesk_PI20354_HI2221691.html
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
kann ich Ihnen noch weiterhelfen?
Sofern meine Ausführungen zu Ihrer Orientierung waren, bitte ich freundlichst um die Abgabe einer positiven Bewertung Ihrerseits (anklicken von mind. 3 Bewertungssternen).
Hierdurch entstehen Ihnen keine Zusatzkosten. Insbesondere hat dies keinen Einfluss auf die bereits an das Portal geleistete Zahlung.
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen.
Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen.
Sollten Sie noch Hilfe zu dieser Problemstellung benötigen, zögern Sie nicht, weitere kostenlose Nachfragen zu stellen. Setzen Sie dazu bitte den bisherigen Frageverlauf mittels der TextBox ganz unten einfach fort.
Mit vielem Dank für Ihre Nutzung von JustAnswer.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-

RADr.Traub und weitere Experten für Recht & Justiz sind bereit, Ihnen zu helfen.