Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider ist das angedachte Vorgehen rechtlich nicht zulässig und möglich.
Sollte der Mieter die Wohnung nicht geräumt an Sie herausgeben, und sollte er Ihnen nicht die Wohnungsschlüssel aushändigen, so müssen Sie bei dem örtlichen Amtsgericht ein Räumungsurteil erwirken.
In dem Urteil würde dem Mieter eine letzte gerichtliche Auszugsfrist gesetzt werden.
Lässt er diese verstreichen, so können Sie aus dem Urteil vollstrecken: Ein Gerichtsvollzieher würde den Mieter sodann zwangsräumen.
Sämtliche mit dem geschilderten Verfahren verbundenen Kosten hätte der Mieter zu tragen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt