Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank.
haben Sie vielen Dank.
Ich gehe davon aus, dass sich eine derartige Regelung im Mietvertrag befindet.
Allein die Tatsache, dass Sie sich bereits den Hund angeschafft haben Steht einer (nachträglichen) Zustimmung des Vermieters nicht entgegen.
Der Vermieter muss dabei eine Abwägung zwischen den Mieter und den Vermieterinteressen vornehmen. Überwiegen die Mieterinteressen so hat er (auch nachträglich) die Zustimmung zu erteilen.
Kriterien sind dabei: Die Größe des Tieres, die Anzahl der Tiere, die Größe der Wohnung (vor allem) das Verhaltendes Tieres, haben andere Nachbarn bereits Tiere.
Nach Ihren Schilderungen (große Wohnung, eher kleiner Hund, Hundehaltung bei anderen Mitmietern) gehe ich davon aus, dass Ihre Interessen an einer Hundehaltung überwiegen, so dass hier im Wege der Interessenabwägung ein Anspruch auf Hundehaltung besteht.
Wenn sich Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung noch nicht bei Ihnen gemeldet haben, dann sollten Sie sich schriftlich an Vermieter beziehungsweise Hausverwaltung wenden mitteilen, dass Sie einen Hund besitzen und den Vermieter bitten binnen einer von Ihnen gesetzten Frist die (nachträgliche) Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt