Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Die von Ihnen aufgeworfene Fragestellung ist komplex.
Denn maßgeblich ist, welche Sicherungsmaßnahmen die Unternehmung hat und wie der externe Angriff ausgesehen hat bzw. diese aufgebaut war.
Aus einem Hackerangriff kann keine Unzuverlässigkeit einer Unternehmung abgeleitet werden. Wie Sie aus der Öffentlichkeit wissen, sind sogar US Sicherheitsunternehmen nicht vor solchen Angriffen geschützt. Diese verfügen über unverhältnismäßig hohe Sicherheitmaßnahmen.
Wenn die Werbeagentur daher die verkehrsüblichen Schutzmaßnahmen hat, wird auch durch den Hackerangriff kein Sonderkündigungsrecht gewährt.
D. h. die Gegenseite kann sich nach wie vor auf Vertragsfortführung und auf ordentliche Kündigung berufen.
Wenn Sie ein ungutes Gefühl nach dem Vorfall haben, sollten Sie dies offen kommunizieren mit der gegenseitigen Verbindung treten. Gegebenenfalls findet man über ein Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Lösung. Dies scheint in beschriebener Situation das wirtschaftlich Sinnvollste (ohne Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachten Kosten etc.).
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-