Haben Sie vielen Dank für die Übermittlung des Dokuments.
Es ist keine abweichende Beurteilung der Rechtslage geboten, und Sie können die Kündigung daher umgehend als unwirksam zurückweisen.
Es gilt insoweit uneingeschränkt die bereist angeratene Handlungsempfehlung aus unserer Vorkorrespondenz.
Für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 2 BGB ist rechtlich ersichtlich überhaupt kein Raum, denn eine ungenehmigte Untervermietung liegt nicht vor!
Der Vermieter hat angesichts dessen keine rechtliche Handhabe, Ihnen zu kündigen.
Behauptet die Gegenseite eine Untervermietung, so hat sie diese Ihnen nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast ganz konkret unter Beweis zu stellen.
Da Sie zu keinem Zeitpunkt untervermietet haben, wird dieser Nachweis nicht zu führen sein.
Berufen Sie sich daher explizit auf die hier erläuterte Rechtslage, und weisen Sie die Kündigung als greifbar unwirksam zurück!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt