Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie können sich unter den geschilderten Umständen in der Tat erfolgreich von dem Vertrag wieder lösen.
Sie sind nämlich berechtigt, diesen gemäß § 123 BGB anzufechten und damit rechtlich hinfällig zu machen.
Anlässlich des Vertragsschlusses hätten Sie umfassend über die Methoden dieses Werbe-Geschäftsmodells im Einzelnen aufgeklärt werden müssen.
Es handelte sich hierbei nämlich um vertragswesentliche Umstände: Wären Sie in dieser Hinsicht wahrheitsgemäß aufgeklärt worden, so hätten Sie den Vertrag nicht geschlossen!
Die Unterlassung dieser rechtlich gebotenen Aufklärung berechtigt Sie nunmehr zur Anfechtung Ihrer Vertragserklärung auf der Grundlage des § 123 BGB.
Erklären Sie daher unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte Rechtslage vorab per Mail und sodann nachweisbar (Einschreiben!) die Anfechtung.
Mit erfolgter Anfechtung gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Sie sind an den Vertrag rechtlich dann nicht mehr gebunden!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt