Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Arbeit auf Abruf kennt das Gesetz nach § 12 TzBfG in der Tat.
ABER:
Auch hier sind bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.
Hiernach besteht Vertragsfreiheit, welches Zeitdeputat die Parteien vereinbaren (§ 12 TzBfG). Treffen sie keine Vereinbarung, besteht eine Fiktion, dass zwanzig Stunden vereinbart sind, die der AG vergüten muss, ohne Rücksicht darauf, ob er sie abgerufen hat oder nicht.
Sie sind als Arbeitnehmer auf Abruf nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihnen der Arbeitgeber die Lage Ihrer Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus (Mittwoch/Montag) mitteilt Werden die Fristen nicht eingehalten, können Sie arbeiten, braucht es aber nicht. Damit der Arbeitnehmer durch lange Wegezeiten nicht übermäßig belastet wird, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei jedem Abruf mindestens drei Stunden in Anspruch nehmen, wenn die Arbeitszeit nicht bereits im Vertrag festgelegt ist (§ 12 Absatz 1 S. 4 TzBfG).
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt