Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!
Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Sie können eine Anzeige machen. Grundsätzlich kann diese Bezeichnung als Beleidigung aufgefasst werden (§ 185 StGB). Aber vermutlich wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen mangels öffentlichen Interesses und Sie auf den sogenannten Privatklageweg verweisen (vgl. §§ 374 ff. StPO). Das ist bei Beleidigungsdelikten oft der Fall.
Beim Privatklageverfahren müssten Sie selbst die Anklage beim Amtsgericht führen. Dort kann dann darüber gestritten werden, ob die Bezeichnung als Walross genügt, den Straftatbestand der Beleidigung zu erfüllen oder ob es noch zum üblichen Umgang zwischen Verwandten zu zählen ist. Es kommt dabei sicherlich auch auf die konkreten Umstände an, auch darauf, ob Dritte zugegen waren, als Sie so betitelt worden sind.
Meines Erachtens sollten Sie sich diesen Aufwand sparen und den Kontakt zu der Person meiden. Sie würden sich noch mehr ärgern, falls das Gericht Ihnen kein Recht gib.
Die Strafanzeige können Sie aber unproblematisch machen. Das verursacht keine Kosten und ist mit wenig Aufwand für Sie verbunden. Sie müssen eben nur darauf gefasst sein, dass das Verfahren eingestellt wird.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.