Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe gesehen, dass Ihre Frage noch unbeantwortet ist, so dass ich versuchen will, Ihnen hierauf eine Antwort zu geben.
In der Tat dürfte es darauf ankommen, inwiefern hier das Zubehör noch einen entsprechenden Wert hat.
Ist es nutzlos oder wertlos, so wie Sie darstellen, dürfte ein vollständiger Erstattungsanspruch für das gesamte Drohnenpaket bestehen. Auch die diesbezüglichen AGB dürften hier zunächst keine andere Auffassung zulassen, da hier von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wird, nämlich, wenn nur die Drohne zurückgeschickt wird und nicht das Zubehör. Das Zubehör hat in diesem Fall natürlich dann einen entsprechenden Wert, da nur die Drohnen bei dem Vermieter ankommt.
Allerdings würde ich durchaus prüfen, ob tatsächlich das Zubehör vollständig wertlos wäre.
Zudem sollte geschaut werden, ob die Drohne tatsächlich neuwertig gewesen ist oder ob sie bereits älter war. Dann könnte ein Abschlag zum ursprünglichen Kaufpreis gerechtfertigt sein im Rahmen des Abzugs alt für neu.
Im übrigen gilt, findet sich nichts in den AGB zu den jeweiligen Regelungen und zu der aufgeworfenen rechtlichen Frage, gelten die gesetzlichen Bedingungen, die in etwa auch dem entsprechen, was ich oben geschildert habe.
Versuchen Sie daher gegebenenfalls mit dem Vermieter eine Lösung dahingehend zu finden, dass Sie lediglich einen Anteil am Zubehör ersetzen oder zumindest auch einen Abzug alt für neu vornehmen, wenn die Drohnen nicht mehr neuwertig gewesen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und stehe bei Nachfragebedarf selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Über Ihre anschließende positive Bewertung (3-5 Sterne) freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt