Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
was meinen Sie mit "was ich so nicht will" ? Bezieht sich dies auf eine mögliche Unterhaltspflicht Ihrerseits ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke für die Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
Da Sie der leibliche Vater des Kindes sind, könten Sie, das Kind oder die Mutter auch durchsetzen, dass Sie als rechtlicher Vater des Kindes eingetragen werden. Dies gäbe Ihnen zum einen das Recht, Sorgerecht zu bekommen und auch regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu haben.
Die Pflicht, sie sich aus der Feststellung der Vaterschaft ergibt ist aber die Zahlung von Unterhalt. da es hier vor allem um Kindesunterhalt gibt, können die Eltern zulasten des Kindes keinen Verzicht vereinbaren. Also weder Sie rechtlicher Vater MÜSSEN Sie auch zahlen, allerdings nicht für die zurückliegende Zeit, wenn Sie in dieser nicht zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurden.
Bitte fragen Sie bei offengebliebenen Fragen nach. Ansonsten geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank !
RA Grasdsd
am besten wendet man sich an das Jugendamt. Wenn dieses wegen fehlender Kooperation der Kindesmutter nicht helfen kann, müssten gerichtliche Schritte eingeleitet werden.Dabei müssen Sie zunächst die Vaterschaft feststellen lassen und erst dann kann man das Sorgerecht "angehen".
so einfach ist es nicht, wenn die biologische Vaterschaft schon feststeht, aber die rechtliche noch nicht geklärt ist. In einem solchen Fall muss rückwirkend ab Geburt Unterhalt gezahlt werden.
gerne kann ich Ihnen umfangreiche Auskunft zu dem Kindesunterhalt erteilen und stelle Ihnen hierfür ein Angebot ein.