Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es handelt sich bei dieser Entschädigung um einen Schadensersatz für immateriellen Schaden.
Für solche Fälle sieht das Gesetz in § 11a Abs. 2 SGB II vor:
"Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen."
Insofern findet keine Berücksichtigung bzw. Anrechnung im Rahmen von laufenden ALG II-Leistungen statt.
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