Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte teilen Sie mir ergänzend mit: Wieso hat die Fahrschule die Erteilung der Fahrerlaubnis verweigert? Nicht die Fahrschule, sondern die Fahrerlaubnisbehörde erteilt die Fahrerlaubnis.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn Sie die Fahrprüfung ablegen möchten, so haben Sie hierauf einen Rechtsanspruch. Es steht der Fahrschule nicht zu, Ihnen den Antritt der Fahrprüfung zu verwehren. Denn Sie haben einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, geprüft zu werden.
Sie sollten der Fahrschule Ihr entsprechendes Verlangen mitteilen und sie darauf hinweisen, dass Sie die Fahrprüfung eigenverantwortlich ablegen möchten.
Verweigert die Fahrschule die Anmeldung, so können Sie den Ausbildungsvertrag außerordentlich aufkündigen und Schadensersatz von der Fahrschule für die Registrierung bei einer anderen Fahrschule verlangen. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 323, 280, 281 BGB.
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Ich empfehle, dass Sie eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen, wie viele Fahrstunden Sie noch nehmen und dass Sie sodann die Prüfung nach Ihrem eigenen Ermessen antreten.
Wenn der Fahrlehrer Sie absichtlich nervös macht, so sollten Sie ihn ermahnen und ihn auffordern, dies zu unterlassen und ihm die fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages für den Fall androhen, dass er das pflichtwidrige Verhalten nicht unterlässt. Sollte es gar nicht gehen, sollten Sie den Ausbildungsvertrag kündigen, eine andere Fahrschule aufsuchen und von der jetzigen für die Mehrkosten Schadensersatz verlangen.
Für einen Kostenvoranschlag müssten Sie sich bitte mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen. Nach Bewertungsabgabe übersende ich Ihnen gern die Kontaktdaten.