Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Ich vermute, es geht Ihnen um die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Da zählen auch die Ausbildingsjahre mit. Denn während der Ausbildung wurden Pflichtbeiträge für Sie an die Rentenversicherung abgeführt. Diese Beiträge zählen voll und nicht nur zur Hälfte.
In § 9 AufenthG wird nicht zwischen Beiträgen während der Ausbildung und sonstigen Beiträgen unterschieden. Es ist nur geregelt, dass 60 Pflichtbeiträge vorliegen müssen. Und das müsste bei Ihnen nach drei Jahren Ausbildung und zwei Jahren Arbeiten als Koch der Fall sein. Ihr Ausbildungsbetrieb und Ihr Arbeitgeber müssen Beiträge an die Rentenversicherung für Sie abgeführt haben.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.