Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Mein Name ist Hermes und ich kümmere mich um Ihr Anliegen. Reicht Ihnen eine Antwort bis morgen Mittag?
Ja, bitte. Ich antworte dann noch heute Abend.
Der Kindesunterhalt wird immer nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschuldet, so dass Ihr Einkommen unberücksichtigt bleibt und somit natürlich auch der nacheheliche Unterhalt als Einmalzahlung an Sie. Die Zahlung wird auch nicht bei dem Vater als Einkommensminderung und bei Ihnen nicht als Einkommenserhöhung berücksichtigt.
Dies ist auch logisch, da ansonsten der Vater z.B. entsprechend den Kindesunterhalt senken könnte,ohne großes Zutun und hätte somit den doppelten Vorteil der Absetzbarkeit und der Einkommensminderung. Beantwortet dies Ihre Frage?
Entschuldigen Sie die Verzögerung bei der Antwort. Sind Sie noch da?
Ein Moment bitte.
Die Berechnung ist nicht zu beanstanden; ich habe berücksichtigt, dass eine Tochter bei Ihnen lebt und die andere Tochter bei Ihrem Exmann. Nachfordern kann er den Unterhalt für die bei ihm lebende Tochter nicht. Das ist Unsinn
Aber Sie haben doch tatsächlich auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 2.900 €. Den bekommenen Unterhalt müssen Sie allerdings nicht als Ihr Einkommen in die neue Berechnung einfließen lassen.
Gerne geschehen. Bitte noch bewerten durch Anklicken der Sterne (3-5). Ich antworte Ihnen dann noch einmal gerne
Es wird immer nur bei der Unterhaltsberechnung das tatsächliche Einkommen berücksichtigt, also nur auf Basis von 75 %, wenn Sie nicht 100 % arbeitsfähig sind. Ich würde allerdings empfehlen ein Gutachten zu bringen.
Sie verwechseln die Frage der Berechnung des Unterhaltes mit der Frage der Leistungsfähigkeit; dies sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Also ist es grundsätzlich so, dass der Ehegatten-Unterhalt unberücksichtigt bleibt!!! Sowohl für mich als Unterhaltspflichtige als auch als Unterhaltsempfängerin? JA, dies ist so bei der Berechnung des Unterhalts!!
Hinsichtlich der ganzen Nachfragen und einer erforderlichen vertieften Recherche habe ich Ihnen ein Angebot. Im Falle Ihres Einverständnisses nehmen Sie das Angebot bitte an. Ich melde mich sodann.
Ja.
ja.
Die Fertigstellung kann ich Ihnen aber heute nicht zusagen, da ich noch ein Zugewinnausgleichverfahren bearbeiten muss.
Ich sende Ihnen dann meine E-Mailadresse der Kanzlei. Dann können Sie mich im Nachgang kontaktieren.
Nein, aber FA für Steuerrecht und im Rahmen von Scheidungen bearbeiten wir den Unterhalt und den Zugewinnausgleich sowie die getrennten Steuererklärungen!
Wie sollen wir jetzt weiter verfahren?
Ja, haben Sie natürlich.