Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Das Pachtverhältnis muss gekündigt werden, sonst läuft der Vertrag weiter und Sie als Erbe müssen dafür zahlen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr zum Ende des Pachtjahres. In § 584 BGB heißt es hierzu in Absatz 1:
Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Es kann sich aber aus dem Pachtvertrag eine andere Kündigungsfrist ergeben. Sie sollten den Vertrag prüfen.
Das gepachtete Grundstück muss nach Beendigung des Pachtvertrages grundsätzlich geräumt übergeben werden. Also die Laube muss entfernt werden. Aber auch hier kann sich etwas anderes auch dem Pachtvertrrag ergeben. Sie sollten mit dem Verpächter darüber sprechen. Möglicherweise gibt es Interessenten für das Grundstück, die auch die Laube mit übernehmen.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.