Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, sodass ein Küchenfachhandel seine Preise frei bestimmen kann. Dies darf das Geschäft in den Grenzen des § 138 BGB, der vorsieht, dass Wuchergeschäfte nichtig sind.
Von Wucher wird ausgegangen, wenn der Preis um mindestens 100% höher ist als der marktübliche Preis. Insofern ist in dem Fall Ihrer Mutter noch nicht von der Erfüllung des Wuchertatbestandes auszugehen.
Die Preisgestaltung ist insofern noch vom Recht auf Vertragsfreiheit abgedeckt anzusehen und insofern leider nicht angreifbar.
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