Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, das müssen Sie selbstverständlich nicht bezahlen!
Wenn der Werkstatt in der Durchführung des von Ihnen erteilten Reparaturauftrages ein derartiger Fehler unterläuft, dann haftet hierfür rechtlich ausschließlich die Werkstatt selbst gemäß § 280 Absatz 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung zu ordnungsgemäßer Vertragserfüllung.
Da Verschulden des konkret handelnden Monteurs wird dem Betrieb hierbei rechtlich wie eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zugerechnet.
Die Mehrkosten fallen folglich allein der Werkstatt zur Last!
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, wenn Sie keine Nachfrage haben, denn nur dann erhalte ich von Justanswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt