Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ja, Sie können die Überschreibung auf Ihren Ehemann erfolgreich rückgängig machen, denn unter den gegebenen Umständen können Sie die Übertragung zugunsten Ihres Mannes gemäß § 123 BGB anfechten.
Sie haben die Übertragung nämlich unter massivem Druck und Zwang vorgenommen und nicht auf freiwilliger Grundlage.
Die Sie erzwungene Abgabe Ihrer Vertragserklärung berechtigt Sie, den Vertrag erfolgreich anzufechten.
Mit erfolgter Anfechtung gilt der Vertrag als von Anfang nichtig (§ 142 BGB).
Das bedeutet, dass nach der Anfechtung durch Sie die Rückübertragung des Grundstücks vorgenommen wird.
Erklären Sie daher gegenüber Ihrem Mann nachweisbar (Einschreiben) unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte Rechtslage die Anfechtung gemäß § 123 BGB!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt