Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ja, Ihre Annahme ist korrekt.
Nach der herrschenden Ansicht in der gesellschaftsrechtlichen Literatur ist das Erlöschen des Stimmrechts in diesem Fall in der Tat gekoppelt an die vollständige Zahlung der Abfindung.
In gleicher Weise kann der Gesellschafter, der gekündigt hat, bis zu jenem Zeitpunkt (anteilig) Gewinnausschüttung beanspruchen.
Viele Grüße nach Freital!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt