Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der Radfahrer als Schädiger ist Ihnen zu unverzüglicher Schadensersatzzahlung gemäß §§ 823, 249, 276 BGB verpflichtet.
Diesen Anspruch können Sie notfalls auch erfolgreich auf dem Rechtsweg und gerichtlich durchsetzen.
Gehen Sie nun wie folgt vor: Fordern Sie die betreffende Person letztmalig schriftlich (Einschreiben!) zur Schadensersatzzahlung auf.
Setzen Sie hierzu eine letzte Frist von maximal 14 Tagen ab Briefdatum.
Kündigen Sie in dem Schreiben an, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen und dass die hierdurch bedingten Kosten der Radfahrer als Verzugsschaden zu tragen haben wird.
Gerät dieser mit dem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug, sind die Rechtsverfolgungskosten (=Anwaltskosten) als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig.
Sie können dann auf dessen Kosten der Firma einen Rechtsanwalt vor Ort einschalten, der Ihren Anspruch geltend machen und durchsetzen wird.
Der Anwalt wird ihn zunächst außergerichtlich und schriftsätzlich auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Zahlt er dann noch immer nicht, wird der Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Zahlungsklage erheben - auch die hiermit verbundenen weiteren Kosten hätte der Radfahrer zu tragen!
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, wenn Sie keine Nachfrage haben, denn nur dann erhalte ich von Justanswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt