Recht & Justiz
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.Sie können einer Mahnung/Zahlungserinnerung widersprechen, aber keinen förmlichen "Widerspruch" einlegen - dieser ist einem (Mahn)bescheid vorbehalten und kann nur gegen die zugrundeliegende Verfügung erhoben werden.Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung, herzlichen Dank vorab für Ihre Bewertung (3 bis 5 Sterne)Norbert MöschRechtsanwalt
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