Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Zunächst einmal muss der Gast nachweisen, dass er eine wirksame Buchung über das System bekommen hat. D. h. dies können Sie die Anforderungen. Die Beweislast liegt hier vollumfänglich bei dem Gast.
Kann der Gast dies nachweisen, und sie haben in Ihrem System aber keine Buchung, können Sie sich – wenn zum gebuchten Zeitraum bereits anderweitig vermietet wurde – auf Unmöglichkeit der Dienstleistung berufen. D. h. sie werden hier von der Leistungspflicht befreit, wenn sie kein Verschulden trifft, vgl. u. a. § 275 BGB.
Hinzu kommt sogar noch, dass sie dem Gast vorhalten können, dass dieser bislang nicht reagiert hat. Selbst nicht darauf, als sie die Zahlung zurückerstattet haben.
Prinzipiell kann von Ihnen nichts Unmögliches verlangt werden, wenn – unter dem beschriebenen Sachverhalt – nunmehr eine andere Buchung besteht.
Hier muss abgewartet werden, wie der Gast reagiert.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-