Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich steht es Ihrem Vermieter rechtlich frei, das Mietverhältnis vorher zu kündigen.
Allerdings benötigt ein Vermieter (anders als ein Mieter) für eine Kündigung stets und zwingend einen Kündigungsgrund im Sinne des § 573 BGB (=mietvertragliche Pflichtverletzung oder Eigenbedarf).
Liegt ein solcher Kündigungsgrund nicht vor, so kann der Vermieter Ihnen auch nicht kündigen!
Insbesondere der Verkauf des Hauses verschafft dem Vermieter KEIN Kündigungsrecht.
Der neue Vermieter/Eigentümer tritt nämlich gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes in das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis ein (=Kauf bricht nicht Miete).
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt