Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine sog. Ausschlussklausel ? Können Sie den genauen Wortlaut einstellen ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke für die Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
Wenn es keine Ausschlussklausel gibt, dann gilt die 3jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB),d.h. Sie können die Ansprüche ab 2018 rückwirkend geltend machen.
Bitte fragen Sie nach, wenn etwas offen oder unklar geblieben ist. Ansonsten nehmen Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) vor. Vielen Dank !
die Verjährungsfrist gilt, diese ist 3 Jahre ! Wenn Sie keine Klage erhoben haben, dann sind die Ansprüche für 2017 verjährt. Sie können nur 2018 bis heute verlangen.
gerne !
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und alles Gute !