Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Firma ist Ihnen zu unverzüglicher Rückzahlung des abgebuchten Geldes verpflichtet, denn sie ist um den zu viel gezahlten Betrag nach § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert, wenn Sie gekündigt haben mit der Folge, dass Sie einen entsprechenden Herausgabeanspruch haben.
Diesen Anspruch können Sie notfalls auch erfolgreich auf dem Rechtsweg und gerichtlich durchsetzen.
Gehen Sie nun wie folgt vor: Fordern Sie die Firma letztmalig vorab per Mail und sodann schriftlich (Einschreiben!) unter ausdrücklicher Berufung auf die eingangs dargestellte Rechtslage zur Rückzahlung auf.
Setzen Sie hierzu eine letzte Frist von maximal 14 Tagen ab Briefdatum.
Kündigen Sie in dem Schreiben an, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen und dass die hierdurch bedingten Kosten die Firma als Verzugsschaden zu tragen haben wird.
Gerät die Gegenseite mit dem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug, sind die Rechtsverfolgungskosten (=Anwaltskosten) als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig.
Sie können dann auf Kosten der Firma einen Rechtsanwalt mandatieren, der Ihren Anspruch auf Rückzahlung geltend machen und durchsetzen wird.
Der Anwalt wird die Firma zunächst außergerichtlich und schriftsätzlich auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Zahlt diese dann noch immer nicht, wird der Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Zahlungsklage erheben - auch die hiermit verbundenen weiteren Kosten hätte die Firma zu tragen!
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, wenn Sie keine Nachfrage haben, denn nur dann erhalte ich von Justanswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt